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Ausmalpflicht des Mieters als gröblich benachteiligende Nebenbestimmung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/85RdW 2010, 83 Heft 2 v. 17.2.2010

ABGB § 879 Abs 3, § 1109

MRG §§ 3, 8

Eine vom Vermieter einseitig vorformulierte Klausel des Mietvertrags, die den Mieter auch im Fall einer lediglich durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnützung zum Ausmalen der Wohnung vor Rückstellung verpflichtet, ist - zumindest im MRG-Vollanwendungsbereich - gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung nichtig.

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