Wird eine Liegenschaft veräußert und gleichzeitig dem bisherigen Eigentümer ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft eingeräumt, kommen dem Fruchtnießer als Rechtsbesitzer der Liegenschaft alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu. AG des Hausbesorgers ist daher der Fruchtnießer, und nur er (und nicht der neue Liegenschaftseigentümer) ist für den vom Hausbesorger eingeklagten Zahlungsanspruch aus dem Dienstverhältnis passiv klagslegitimiert. OGH 30. 9. 2009, 9 ObA 16/09g.