In seinem Erkenntnis vom 22. 4. 2009, 2007/15/0074, hat der VwGH erkannt, dass für das Bestehen einer Zuschreibungspflicht keine Identität der Gründe für die frühere außerplanmäßige Abschreibung mit den Ursachen für die Wertaufholung gegeben sein muss. Marchgraber/Titz 1 kritisieren, dass der VwGH den diesbezüglichen langjährigen Meinungsstreit ohne Vorlage an den EuGH gelöst hat, obwohl der Inhalt von § 208 Abs 1 UGB auf die EG-Bilanzrichtlinie zurückgeht. Dieser Beitrag soll aufzeigen, dass die Vorgangsweise des VwGH gerechtfertigt ist.