Die Eigenjagd bildet mit dem Forstbetrieb einen einheitlichen Betrieb; daher führt der private Abschuss eines werthaltigen Wildes zu einer Entnahme. Betreibt allerdings der Forstbesitzer die Jagd ausschließlich privat, stellt sich die Frage, ob die Eigenjagd insgesamt als entnommen gilt oder aber, ob der einzelne Abschuss als Entnahme zu werten ist. Richtig wird der einzelne Abschuss anzusetzen sein; das gilt zB auch für den Wildabschuss im Rahmen eines Ausgedinges.