Der Tangentenverlust aus einer KG-Beteiligung, welche die aufnehmende GmbH am Einbringungsstichtag nicht mehr besitzt, geht verloren.
Für Einbringungen nach Art III UmgrStG wird das Schicksal der Verlustvorträge in § 21 UmGrStG geregelt. Dort heißt es in der Z 2 hinsichtlich der Verluste der übernehmenden Gesellschaft: