Erste Rsp zur Frage, ob die Ausgleichszulage in die Berechnung des Ersatzanspruchs des Sozialhlfeträgers gemäß § 327 ASVG einzubeziehen ist.
ASVG §§ 292, 327, 329
Gewährt ein Sozialhilfeträger einem Pensionsbezieher Leistungen aus der Sozialhilfe, hat er gegenüber dem SV-Träger einen Ersatzanspruch bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat. Nach dem Wortlaut des § 327 ASVG dürfen zwar "andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen ... zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden", doch führt eine verfassungskonforme extensive Auslegung von § 327 ASVG und § 329 ASVG dazu, auch die Ausgleichszulage als "Pension" bzw "Geldleistung aus der Pensionsversicherung" iSd Vorschriften anzusehen. Demnach gebührt dem Sozialhilfeträger ein Ersatzanspruch auch aus der Ausgleichszulage.