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Vereinsbeschluss auch wirksam für Dritte - Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/35RdW 2010, 26 Heft 1 v. 23.1.2010

JN § 42 Abs 1

VerG 2002: §§ 7, 8 Abs 1

Ein Vereinsmitglied hat zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen, wenn es jene Vereinsbeschlüsse bekämpfen will, mit denen angeordnet wird, dass tierärztliche Untersuchungen an vom Verein betreuten nordischen Hunderassen für die Zuchtzulassung und Nachzucht nicht zugelassen sind, wenn die untersuchenden Tierärzte als Ehe- oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt mit Hundebesitzern bzw Züchtern leben oder mit diesen in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen, und dass Tierärzte, die selbst Züchter sind oder mit Züchtern in einem Naheverhältnis der angeführten Art stehen, von bestimmten, für die Zucht relevanten Untersuchungen ausgeschlossen sind (eine Zuchtzulassung durch den Verein setzt nicht zwingend die Vereinsmitgliedschaft voraus).

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