AktG idF vor BGBl I 2009/71: § 118
GmbHG § 39 Abs 4, § 41
Auch auf eine GmbH ist die Regelung des § 118 AktG aF anzuwenden, wonach bei Beschlussfassung über eine Sonderprüfung die Aktionäre vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind. Kommt ein GmbH-Beschluss unter Nichtbeachtung des gesellschaftsrechtlichen Stimmverbots zustande, ist er nichtig. Wurde daher in der außerordentlichen Generalversammlung einer GmbH die Bestellung eines Sachverständigenrevisors (Sonderprüfers) mit der Stimme der Mehrheitsgesellschafterin abgelehnt, ist dieser Beschluss nichtig, wenn beide Geschäftsführer der GmbH auch Geschäftsführer von deren Mehrheitsgesellschafterin sind und einer der beiden Geschäftsführer außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand von deren Mehrheitsgesellschafterin ist. Die Nichtigkeit besteht auch, wenn sich beide Geschäftsführer bei der Stimmabgabe vertreten haben lassen, indem sie einem Rechtanwalt "Stimmrechtsvollmacht" erteilt haben.