GmbHG § 22 Abs 2
Dem GmbH-Gesellschafter steht grundsätzlich ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der GmbH-Gesellschafter dieses Individualrecht rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, etwa wenn er die Erlangung von (wettbewerbsrelevanten) Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt oder verwenden will.