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Von Immobilienmakler veranlasster Irrtum über Wert der zu veräußernden Liegenschaft - Kein Provisionsanspruch

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/31RdW 2010, 23 Heft 1 v. 23.1.2010

ABGB § 1299

MaklerG § 7 Abs 2

Bei Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrags mit einem Immobilienmakler hatte der Auftraggeber diesem gesagt, dass er die Liegenschaft so teuer wie möglich verkaufen wolle. Der Auftraggeber nahm ein Kaufanbot von 340.000 € an, weil ihm der Immobilienmakler mitgeteilt hatte, dass (lediglich) ein Kaufpreis von ca 350.000 € zu erzielen sei. Der Marktwert (Verkehrswert) betrug tatsächlich allerdings 402.000 € und Preise von 341.700 € bis 462.300 € waren festgestelltermaßen die äußerste Grenze dessen, was noch als angemessener Preis angesehen werden konnte. Da der vermittelte Käufer unter diesen Umständen nicht auf der Zuhaltung des Kaufvertrags bestand, konnte der Auftraggeber die Liegenschaft schließlich um 460.000 € an einen Nachbarn veräußern. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht provisionspflichtig, weil das vermittelte Geschäft aufgrund eines vom Immobilienmakler bewirkten Irrtums unterblieben ist, was iSd § 7 Abs 2 MaklerG den Provisionsanspruch entfallen lässt.

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