EBG § 94 Abs 3 lit a, § 95 Abs 2
Um die Haftungsbefreiung nach § 94 Abs 3 lit a EBG in Anspruch nehmen zu können (keine Haftung bei Beförderung in offenen Wagen), muss die Eisenbahn zumindest den Prima-facie-Beweis erbringen, dass sich eine der Beförderung im offenen Wagen immanente Gefahr verwirklicht hat, dh dass der Schaden bei Einsatz eines gedeckten Wagens nicht (oder nicht in diesem Umfang) entstanden wäre.