ABGB §§ 1152, 1486 Z 6
RAO § 34 Abs 2
Der Entlohnungs- und Aufwandersatzanspruch des Rechtsanwalts verjährt gem § 1486 Z 6 ABGB nach drei Jahren. Der Verjährungsbeginn ist idR mit Beendigung des Auftragsverhältnisses in der Rechtssache anzusetzen. Im Fall einer Dauervertretung mit selbstständigen Causae können unterschiedliche Verjährungsfristen laufen.