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Rechtsanwalt - Suspendierung löst nicht die Verjährung von Honoraransprüchen aus

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/25RdW 2010, 21 Heft 1 v. 23.1.2010

ABGB §§ 1152, 1486 Z 6

RAO § 34 Abs 2

Der Entlohnungs- und Aufwandersatzanspruch des Rechtsanwalts verjährt gem § 1486 Z 6 ABGB nach drei Jahren. Der Verjährungsbeginn ist idR mit Beendigung des Auftragsverhältnisses in der Rechtssache anzusetzen. Im Fall einer Dauervertretung mit selbstständigen Causae können unterschiedliche Verjährungsfristen laufen.

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