KSchG §§ 28, 29
Im allgemeinen Sprachgebrauch hat die Wortfolge "Wert zum Monatsletzten" keine andere Bedeutung als "Wert des Monatsletzten" oder "Wert am Monatsletzten"; bei bestimmten Konstellationen besteht nach der Zinsanpassungsklausel der vorliegenden AGB für den "Monatsletzten" jedoch kein Wert,