Erste Rechtsprechung zur Frage, ob § 13 KSchG auf eine Ratenvereinbarung anzuwenden ist, die erst nach Fälligkeit der Gesamtforderung geschlossen worden ist
KSchG § 13
Durch § 13 KSchG soll der Verbraucher vor der überraschenden Fälligstellung des gesamten Entgelts geschützt werden. § 13 KSchG kommt daher nicht zur Anwendung, wenn ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos überzieht und in der Folge zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags mit der Bank eine Ratenvereinbarung schließt, die nicht die Fälligkeit berührt, sondern lediglich dem Konsumenten die Möglichkeit einräumt, den bereits fälligen Betrag in Raten abzustatten, und eindeutig klarstellt, dass bei nicht pünktlicher Einhaltung der Ratenzahlung die Bank ihre Forderung gerichtlich geltend macht. Die vereinbarte "reine" Stundung beseitigt nicht den objektiven Verzug.