RL 85/577/EWG : Art 4
Wurde ein Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen (sog "Haustürgeschäft") nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, kann das nationale Gericht den Vertrag auch dann von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Verbraucher die Nichtigkeit vor den zuständigen nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat.