Die Auslegung der Bestimmungen des § 33d Abs 1 BUAG und § 33h BUAG war vor dem OGH erstmals strittig und wurde vom OGH folgendermaßen entschieden: Ausschlaggebendes Kriterium dafür, ob für Verfahren nach dem BUAG (hier betreffend Entrichtung der Zuschläge) die allgemeinen Bestimmungen des BUAG ("Inlandsverfahren") oder die Sonderbestimmungen bei Entsendung ("Auslandsverfahren") zur Anwendung kommen, ist der Sitz des AG. Die Definition des AG ist dabei nach innerstaatlichem Recht vorzunehmen. Entsendet eine ausländische, rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung einer österreichischen GmbH ausländische AN nach Österreich, so ist die Zweigniederlassung nicht als "AG ohne Sitz in Österreich" iSd § 33d BUAG bzw § 33h BUAG zu qualifizieren. Folglich können auch die Zuständigkeitsregeln des § 33h BUAG nicht zur Anwendung kommen, sodass für die Ansprüche der BUAK der Rechtsweg unzulässig ist. OGH 2. 6. 2009, 9 ObA 43/09b.