Wenn der Anschaffungsvorgang bzw Herstellungsvorgang über das Kalenderjahr hinausgeht, müssen für die Berechnung der IZP nach § 108e EStG zwingend die Teilanschaffungskosten bzw Teilherstellungskosten, die auf das einzelne Jahr entfallen, angesetzt werden.
Der Unternehmer hatte eine Windkraftanlage bestellt. Einige Komponenten der Anlage waren bis zum 31. Dezember des Streitjahres 2004 geliefert und übergeben gewesen.