ABGB §§ 861, 1151
1. Im Rahmen seines Direktionsrechts kann der DG eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander anordnen (hier: Verkürzung der Vorbereitungszeiten vor dem eigentlichen Fahrdienst von 15 auf 7 Minuten und der Nachbereitungszeiten nach dem Fahrdienst von 10 auf 3 Minuten).