Erste Rsp zur Auslegung des § 4 Abs 2 AVRAG iZm mit dem "Nachtfaktor" lt KollV-Arbeitszeit/ÖBB
AVRAG § 4 Abs 2
Durch den Wechsel der KollV-Angehörigkeit infolge eines Betriebsübergangs darf dem AN das Entgelt nicht geschmälert werden, das ihm vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit kollektivvertraglich gebührt hat. Unter diese Schutzbestimmung fällt aber nicht eine im KollV vorgesehene begünstigte Anrechnung von Nachtarbeitsstunden auf das zu leistende Arbeitszeitausmaß (hier: 54 Minuten tatsächliche Arbeitszeit = 60 Minuten angerechnete Arbeitszeit). Der AN hat somit keinen Anspruch auf gesonderte Abgeltung des "Nachtfaktors" gegenüber seinem nunmehrigen AG.