UWG: § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 2, § 2, Anhang Z 10
1. Auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht kommt sozialversichungsrechtlichen Gesamtverträgen der Charakter eines Gesetzes im materiellen Sinn zu, sodass ein Verstoß gegen eine Bestimmung des Gesamtvertrages in die lauterkeitsrechtliche Fallgruppe "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" einzuordnen ist.