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UN-Kaufrecht - (Teil-)Verlust des Vertragsaufhebungsrechts wegen Unmöglichkeit der Rückstellung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/766RdW 2010, 770 Heft 12 v. 16.12.2010

Erste Rsp zur Anwendung des Art 82 Abs 1 UN-Kaufrecht bloß auf Teile einer Lieferung

UN-K: Art 39 Abs 1, Art 82 Abs 1

Gem Art 82 Abs 1 UN-K verliert der Käufer das Recht auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung, wenn es ihm nicht möglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Im Fall einer teilbaren Leistung beschränkt sich diese Rechtsfolge auf jenen Teil, der nicht in diesem Zustand zurückgestellt werden kann.

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