Erste Rsp zur Anwendung des Art 82 Abs 1 UN-Kaufrecht bloß auf Teile einer Lieferung
UN-K: Art 39 Abs 1, Art 82 Abs 1
Gem Art 82 Abs 1 UN-K verliert der Käufer das Recht auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung, wenn es ihm nicht möglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Im Fall einer teilbaren Leistung beschränkt sich diese Rechtsfolge auf jenen Teil, der nicht in diesem Zustand zurückgestellt werden kann.