ABGB § 891
KSchG § 13
Macht der Gläubiger einer Solidarschuld (hier: zwei Solidarschuldner) Terminsverlust geltend, so ist zwar bei Einklagung der gesamten offenen Restschuld als Vorfrage zu prüfen, ob die Ausübung dieses Gestaltungsrechts (für alle Gesamtschuldner) wirksam erfolgte, eine gemeinsame Klage gegen alle Streitgenossen ist jedoch nicht zu verlangen.