Sanierungskonzepte, die der Schuldner vorgelegt hat, können sogar bei schon eingetretener Insolvenz unter bestimmten Umständen den Anfechtungsgegner entlasten. Die Frage, inwieweit dazu aufgrund des intensiv diskutierten und schließlich neu gefassten § 31 Abs 1 Z 3 IO eine Prüfung vorgenommen werden muss und wie sorgfältig das Sanierungskonzept zu evaluieren ist, wird unterschiedlich beantwortet.