Erhielt den Zuschuss zum KBG ein alleinstehender Elternteil, dann traf die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil, sofern dessen Einkommen gewisse Grenzbeträge überschritt (vgl § 18 Abs 1 Z 1 KBGG idF BGBl I 2001/103). Der VfGH hegt gegen diese Regelung mehrere Bedenken, va dass sie auf die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den betroffenen Elternteilen bzw die Unterhaltsbelastungen gegenüber anderen Kindern nicht hinreichend Bedacht nahm. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Rechtsschutzinteressen des rückzahlungspflichtigen Elternteils und der Entstehung der Abgabepflicht auch in Fällen, in denen der Zuschuss vom anderen Elternteil zu Unrecht bezogen wurde.