Nach Auffassung des dt BGH stellt es für den Kunden keinen wichtigen Grund für die vorzeitigte Aufkündigung eines befristet auf zwei Jahre geschlossenen Vertrages über die Bereitstellung eines DSL-Internetanschlusses dar, wenn der Kunde wenige Monate nach Vertragsbeginn an einen Ort umgezogen ist, an dem es noch keine DSL-fähigen Leitungen gibt. Das Nutzungshindernis entstamme der Sphäre des Kunden. Wer einen längerfristigen Vertrag über eine Dienstleistung abschließt, trage grundsätzlich das Risiko, diese nach einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. BGH 11. 11. 2010, III ZR 57/10.