Zur Rechtslage vor dem BudBG 2009 kam der VwGH zum Ergebnis: Wenn die Voraussetzungen der KESt-Befreiung des § 94a EStG nicht erfüllt sind und für Dividenden an in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaften KESt anfällt, liegt dem Grunde nach ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor.