Der VwGH hat in einem das Inkrafttreten des großzügigeren Verjährungsrechts des § 209 Abs 1 BAO idF AbgÄG 2004 betreffenden Streitfall wiederum klargestellt: Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Gesetzes dienen lediglich der Auslegung des Gesetzes und haben keine eigenständige normative Bedeutung.