FBG § 19 Abs 1 und Abs 2
Zur möglichen Unterbrechung eines Eintragungsverfahrens gem § 19 Abs 1 FBG genügt es, dass ein anderes Verfahren bei Gericht anhängig ist, Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.
Für das Absehen von der Unterbrechung gem § 19 Abs 2 FBG muss das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung das Interesse der Klärung der präjudiziellen Rechtsfrage im anderen Verfahren erheblich überwiegen.