ABGB § 1300
Für die Haftung des Sachverständigen nach § 1300 S 1 ABGB für fahrlässige Auskunftserteilung ist nicht das Bestehen eines vertraglichen oder deliktischen Schuldverhältnisses, sondern der Umstand ausschlaggebend, dass die Auskunft nicht bloß selbstlos, dh nicht nur aus reiner Gefälligkeit, erteilt worden ist.