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Haftung für fahrlässige Auskunftserteilung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/719RdW 2010, 718 Heft 11 v. 18.11.2010

ABGB § 1300

Für die Haftung des Sachverständigen nach § 1300 S 1 ABGB für fahrlässige Auskunftserteilung ist nicht das Bestehen eines vertraglichen oder deliktischen Schuldverhältnisses, sondern der Umstand ausschlaggebend, dass die Auskunft nicht bloß selbstlos, dh nicht nur aus reiner Gefälligkeit, erteilt worden ist.

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