Will ein öffentlicher Auftraggeber einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abschließen, so stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang dem BVergG 2006 unterliegt. Da Arbeitsverträge vom Geltungsbereich des BVergG 2006 ausgenommen sind, hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob der Terminus "Arbeitsvertrag" auch Arbeitskräfteüberlassungsverträge inkludiert.