Im Begutachtungsentwurf zu den sv-rechtlichen Budget-Begleitmaßnahmen ist ua vorgesehen, die Berechnung der Verzugszinsen für Beitragsschulden an die Methode des § 352 UGB anzugleichen (8 % über dem Basiszinssatz, wobei der am 31. Oktober eines Jahres geltende Basiszinssatz für das jeweils nächste Kalenderjahr heranzuziehen ist). Aufgrund dieser Neuberechnung würde sich der Verzugszinsensatz im Bereich des ASVG und des GSVG im Jahr 2011 auf 8,38 % belaufen (2010: 6,01 %). Ministerialentwurf 2. 11. 2010, 232/ME NR 24. GP.