Der BGH kam zum Ergebnis, dass für die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich ist, sondern im Falle von direkten Anschlussflügen vielmehr auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen sind, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. BGH 14. 10. 2010, Xa ZR 15/10.