Nach einer Entscheidung des dt BGH ist aus der Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als "Vorführwagen" nicht abzuleiten, dass es sich um ein relativ neues Modell handelt. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" bedeute, dass der Gebrauchtwagen bisher Vorführzwecken diente und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Eine Vereinbarung über das Alter oder die Dauer der bisherigen Nutzung sei daraus nicht ableitbar. BGH 15. 9. 2010, VIII ZR 61/09.