Bösgläubigkeit bei Registrierung eines Domainnamens kann auch durch andere Umstände als die in Art 21 Abs 3 lit a bis e VO (EG) 874/2004 angeführten nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insb die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die Domain registriert wurde (hier: Bösgläubigkeit in Bezug auf den - auf die schwedische Wortmarke "&R&E&I&F&E&N&" gestützten - Domainnamen "www.reifen.eu " bejaht). OGH 13. 7. 2010, 17 Ob 7/10v.