EStG § 47
DBA-Italien: Art 15 Abs 2
Bei der Beurteilung, ob die typischen Arbeitgeberfunktionen weiterhin vom österreichischen Personalentsender wahrgenommen werden und nicht auf den italienischen Beschäftiger übergehen, spielt der Umstand keine Rolle, dass das Gehalt des AN direkt vom Gestellungsnehmer ausbezahlt wird. Ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der Gesteller als wirtschaftlicher AG zu werten und hat sich der AN weniger als 183 Tage in Italien aufgehalten, so sind die vom italienischen Beschäftiger bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich der Besteuerung zu unterziehen und ist eine in Italien entrichtete Steuer in Österreich nicht anzurechnen.