BUAG § 3 Abs 3 und Abs 4
Lehrlinge, die in einem Betrieb, in dem keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, gleichzeitig in den Lehrberufen Spengler und Dachdecker ausgebildet werden, unterliegen nicht den Vorschriften des BUAG, sodass der DG auch keine Zuschläge zum Lohn zu entrichten hat.