EFZG §§ 5, 6
ASVG § 539a
Vereinbaren DG und DN während eines Krankenstandes die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und sagt der DG dabei die Wiedereinstellung nach der Gesundschreibung durch den Chefarzt zu, so wird damit keineswegs die dauernde Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigt, sondern bloß die Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall. Da eine solche Vereinbarung nichtig ist, ist die Versicherungspflicht des DN während des Krankenstandes weiterhin aufrecht.