In diesem Fall, der auch eine gewisse Medienpräsenz erlangt hat, hat der OGH1 einmal mehr gezeigt, dass der Widerruf von Betriebspensionen - auch bei "Altverträgen" aus der Zeit vor dem BPG - nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Strengen Anforderungen unterliegt insbesondere die Formulierung von entsprechenden Klauseln.