Erste Rsp zum Umfang der Befugnis des Werknutzungsberechtigten, den Ton der Hintergrundfarbe eines Logos abzuändern
UrhG § 21 Abs 1
1. Wie weit das Recht des Werknutzungsberechtigten gem § 21 Abs 1 UrhG zur Vornahme von Änderungen am Werk geht, ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten zu bestimmen, und zwar va anhand der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks. Wurde ein Werk für die Werbung geschaffen, fallen die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten besonders ins Gewicht. Auch in diesem Bereich sind jedoch willkürliche Eingriffe nicht zumutbar, die vom Nutzungszweck nicht gedeckt sind und insbesondere nur von rein ästhetisch-künstlerischen Erwägungen geleitet werden.