Hinsichtlich der Haftung eines Krankenhausträgers hatte sich der OGH kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der zunächst als Kassenarzt in seiner Ordination konsultierte Arzt die Patientin nach Untersuchung und Diagnose in einer öffentlichen Krankenanstalt operierte, in der er aufgrund eines Teilanstellungsvertrags tätig war. Mangels eindeutiger abweichender Vertragsgestaltung ging der OGH davon aus, dass zwischen der Patientin und dem Rechtsträger der Krankenanstalt kein gespaltener Aufnahmevertrag nach dem Belegarztsystem, sondern ein totaler Aufnahmevertrag geschlossen worden war, der auch die ärztlichen Leistungen des Operateurs umfasste. Zum vertraglichen Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählte daher auch die Beurteilung der Indikation des Eingriffs vor der Operation. Folglich haftet der Rechtsträger für die Folgen der medizinisch nicht indizierten Operation.