Ein Fluggast, der aufgrund des verspäteten Zubringerflugs den Anschlussflug versäumt, hat nach Ansicht des deutschen BGH keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung gem Art 7 Fluggäste-VO 261/2004 , selbst wenn beide Flüge gemeinsam gebucht und vom selben Flugunternehmen durchgeführt worden sind. Ein Fall der Nichtbeförderung iSd Art 4 der VO liege nur dann vor, wenn einem Fluggast, der rechtzeitig zur Abfertigung erschienen ist, der Einstieg gegen seinen Willen verweigert wird, wobei Zubringer- und Anschlussflüge getrennt zu betrachten seien. Angesichts des klaren Regelungswortlauts sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht erforderlich. Beachte die gegenteilige E des HG Wien in der Rs 1 R 206/07a = Zak 2008/355, 202. BGH 30. 4. 2009, Xa ZR 78/08.