EStG: § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a
Maklerkosten betreffend Wohnungsvermittlung anlässlich der Verlegung des Hauptwohnsitzes vom Ausland nach Österreich zum Zweck der Arbeitsaufnahme sind grundsätzlich nicht absetzbar, wenn am neuen Dienstort bereits vor Vermittlung der endgültigen Wohnung ein (vorläufiger) Nebenwohnsitz (Studentenwohnung) vorhanden gewesen ist.