EStG § 6 Z 2 lit a
Liegt am Bilanzstichtag bei Kundenforderungen zwar ein Zahlungsverzug vor, für den aber die Verrechnung von Verzugszinsen iHv 1 % pro Monat vereinbart ist, besteht kein Abzinsungsbedarf dieser Kundenforderungen, weil im Hinblick auf diese angemessene Verzinsung der Forderungen keine Entwertung eingetreten ist. Eine Teilwertabschreibung ist daher nicht vorzunehmen.