Erste Rsp zur Auslegung der Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr 25 der Anlage 1 zum ASVG
ASVG: §§ 177, 203, Anlag 1 Nr 25
1. Nach Nr 25 der Anlage 1 zum ASVG stellen Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens 3-jähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag und bei anderen Personen nach mindestens 3-jähriger regelmäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung eine Berufskrankheit dar. Der Begriff "regelmäßig" drückt dabei ein häufiges Immer-Wiederkehren der Zwangsarbeitshaltung aus.