AngG §§ 27, 32
1. Dass ein AG im arbeitsgerichtlichen Verfahren in 1. Instanz nicht geltend macht, dass den AN an seiner Entlassung ein Mitverschulden treffe, steht zwar der Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens nach § 32 AngG nicht entgegen; Voraussetzung ist jedoch, dass jedenfalls entsprechende, vom Entlassungsgrund unterschiedliche Tatsachenbehauptungen über ein für die Auflösung kausales Verhalten geltend gemacht werden.