B-VG Art 120a
AKG § 10 Abs 2 Z 2
1. Die Pflichtmitgliedschaft (hier: Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich aller AN in der Arbeiterkammer) stellt ein Wesensmerkmal der Selbstverwaltung dar. Dass nach Art 120a Abs 1 B-VG Selbstverwaltungskörpern lediglich Angelegenheiten übertragen werden dürfen, die im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der zusammengefassten Personen gelegen sind, verhindert nicht die Zusammenfassung von Personen mit zwar überwiegend gemeinsamen, teilweise aber auch divergierenden Interessen.