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Lösung in der Probezeit: Arbeitslosenversicherungsrechtliche Konsequenzen

ArbeitsrechtMag. Andreas GerhartlRdW 2009/525RdW 2009, 538 Heft 8 v. 17.8.2009

Gem § 11 Abs 1 Satz 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld; Abs 2 ordnet jedoch in berücksichtigungswürdigen Fällen die gänzliche oder teilweise Nachsicht von dieser Rechtsfolge an. In der Praxis ist strittig, wie diese Bestimmung bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer (und nunmehrigen Arbeitslosen) zu handhaben ist.

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