EuGVVO: Art 23
JN § 104
Der Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO [VO (EG) 44/2001 , Vereinbarung über die Zuständigkeit] ist jedenfalls dann eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte - selbst abgesehen von der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts - der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand, es ist daher nicht zu prüfen, ob bei Zutreffen des Standpunkts des Klägers die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht schon aus § 104 JN abzuleiten wäre, in dessen Anwendungsbereich auch die Vereinbarung der (internationalen) Zuständigkeit ausländischer Gerichte fällt.