EG: Art 234
ZPO § 190
Das Rekursgericht hat die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH mit guten Gründen bejaht, wenn die vom deutschen BGH dem EuGH gestellten Auslegungsfragen (hier: betreffend die Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen) mit den auch im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden im Wesentlichen identisch sind und die Schlussanträge bereits vorliegen.