ABGB §§ 881, 1406
ZPO idF vor BGBl I 2006/7: §§ 577 ff
Mangels abweichender Vereinbarung bestimmt sich die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch zu fällen ist. Hat das Schiedsgericht seinen Sitz in München, kommt auch ohne ausdrücklicher Rechtswahl deutsches Recht zur Anwendung.